Rz. 14

Für die Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsführung ohne Auftrag (Abs. 1) – Aufwendungsersatz, Herausgabe oder Auskunft usw. – ist derjenige für die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen darlegungs- und beweisverpflichtet, der diese Ansprüche geltend macht.[34] Bei Abs. 2 muss derjenige die Voraussetzungen – insbesondere die Unaufschiebbarkeit – beweisen, der sich auf die Wirksamkeit der Verfügung beruft.[35]

[34] Soergel/Stein, § 1959 Rn 6; RGRK/Johannsen, § 1959 Rn 15.
[35] Soergel/Stein, § 1959 Rn 10; RGRK/Johannsen, § 1959 Rn 15.

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