Rz. 6

Im Zwangsvollstreckungsverfahren wird der Schutz des vorläufigen Erben vor Zugriffen aufgrund von Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 2 BGB) durch § 778 ZPO gewährt, soweit die Vollstreckung gegen den Erblasser noch nicht begonnen hatte. Der Nachlassgläubiger muss in diesem Fall zunächst eine Nachlasspflegschaft beantragen sowie Titelumschreibung auf den Nachlasspfleger (§ 1961 BGB) oder – soweit ein verwaltender Testamentsvollstrecker vorhanden ist – auf diesen (§§ 749, 727 ZPO) beantragen.[10] Hat die Vollstreckung gegen den Erblasser aber bereits zu dessen Lebzeiten begonnen, so wird das Zwangsvollstreckungsverfahren fortgesetzt (§ 779 Abs. 1 ZPO). Die Eigengläubiger des vorläufigen Erben können vor Annahme der Erbschaft nicht in den Nachlass vollstrecken, sie sind insoweit auf das Eigenvermögen des vorläufigen Erben beschränkt (§ 778 Abs. 2 ZPO). Gegen danach unzulässige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann sich der vorläufige Erbe nach §§ 766, 771 ZPO, aber auch dessen Eigengläubiger mit der Erinnerung gem. § 766 ZPO zur Wehr setzen.[11] Eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO auf den Erben ist erst nach Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Ausschlagungsfrist möglich.[12] Eine vorher erfolgte Titelumschreibung kann der vorläufige Erbe im Wege der §§ 732, 768 ZPO angehen.[13]

[10] Erman/J. Schmidt, § 1958 Rn 8; Soergel/Stein, § 1958 Rn 6; näher Jaspersen, Rpfleger 1995, 243 ff., 246.
[11] Soergel/Stein, § 1958 Rn 6.
[12] Zöller/Seibel, § 727 ZPO Rn 14.
[13] Brox/Walker, Erbrecht, § 22 Rn 17.

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