Rz. 7

Das Nachlassgericht soll nach Abs. 3 S. 1 die nachfolgenden Erben über die Ausschlagung informieren. Schon aus einem Vergleich der Wortlaute von Abs. 3 S. 1 und 2 folgt, dass das Nachlassgericht hierzu nicht verpflichtet ist. Allerdings wird das Nachlassgericht den Rahmen pflichtgemäßen Ermessens schnell überschreiten, wenn die Information unterbleibt. Abs. 3 soll verfahrensrechtlich die Kenntnisnahmemöglichkeiten nach § 1944 Abs. 1 BGB absichern und durchsetzen. Die Informationsobliegenheit gilt auch gegenüber gesetzlichen Vertretern, deren Ausschlagungserklärung dazu führt, dass der Vertretene – insbesondere also das Kind – Erbe wird.[10]

 

Rz. 8

Einsichtnahme in die Ausschlagungserklärung ist nach Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 294 ZPO bei glaubhaft gemachtem, rechtlichem Interesse zu gewähren. Gem. § 31 FamFG kann der Einsichtsbegehrende auch zur eidesstattlichen Versicherung zugelassen werden. Voraussetzung ist ein rechtliches Interesse, was über die Anforderungen an ein berechtigtes Interesse oder bloßes wirtschaftliches Interesse hinausgeht. Die Einsichtnahme muss gerade für die weiteren Folgen der Rechtsverhältnisse von Bedeutung sein können. Einsichtsberechtigt sind z.B. die nachfolgenden Erben, Miterben, Testamentsvollstrecker oder Nachlassgläubiger.[11] Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Einsichtnahme ist die befristete Beschwerde gem. §§ 58 Abs. 1, 61, 63 Abs. 1 FamFG.

 

Rz. 9

Ein von dem vorläufigen Erben erwirkter Erbschein ist auf Verlangen des endgültigen Erben an das Nachlassgericht zurückzureichen (§ 2362 BGB). Denn dieser ist durch den Eintritt des ersatzweise berufenen (endgültigen) Erben unrichtig geworden.

[10] Soergel/Stein, § 1953 Rn 6; MüKo/Leipold, § 1953 Rn 15 f.
[11] Erman/J. Schmidt, § 1953 Rn 9; MüKo/Leipold, § 1953 Rn 19 f.; m. geringeren Anforderungen: Soergel/Stein, § 1953 Rn 6, der berechtigte wirtschaftliche und gesellschaftliche Interessen ausreichen lassen will.

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