Rz. 6

Das Wahlrecht zwischen testamentarischem und erbvertraglichem Erbrecht ergibt sich aus Abs. 2. Voraussetzung ist hier kein gesetzliches Erbrecht. Ob die gestalterische Erklärung allerdings Vorteile bringt, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.

 

Rz. 7

Die wesentliche Wirkung liegt in § 2289 BGB (Aufhebungswirkung).[11] Im Widerspruch zum Erbvertrag stehende testamentarische Verfügungen sind danach relativ unwirksam, kommen aber wieder zur Anwendung, wenn der Erbvertrag – etwa über die Ausschlagung nach Abs. 2 – später wegfällt und dahin auszulegen war, dass die vorherigen Testamente nicht widerrufen werden sollten. Belastungen und Beschränkungen werden auch über Abs. 2 kaum umgangen werden können, §§ 2161, 2192 BGB finden auch hier Anwendung. Kein Fall des Abs. 2 ist es schließlich, wenn der Erklärende aus mehreren Erbverträgen oder mehreren Testamenten wählen will.[12]

[11] Erman/J. Schmidt, § 1948 Rn 4; MüKo/Leipold, § 1948 Rn 9.
[12] MüKo/Leipold, § 1948 Rn 11.

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