Rz. 15

Die erforderlichen Erklärungen und Genehmigungen sind innerhalb der Ausschlagungsfrist dem Nachlassgericht vorzulegen; etwaige Formfehler (z.B. fehlende öffentliche Beglaubigung) können bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist geheilt werden.[55] Das Nachlassgericht ist rechtlich nicht verpflichtet, auf Formfehler hinzuweisen, wird jedoch – schon um eine mögliche Hemmung der Ausschlussfrist zu vermeiden – aufgrund der gerichtlichen Obliegenheitspflichten verfahrensrechtliche Hinweise geben. Es besteht u.U. auch eine Verpflichtung des Nachlassgerichts, Erben von Amts wegen zu ermitteln (vgl. § 1953 Rdn 10). Die Vollmacht eines rechtsgeschäftlichen Vertreters ist dem Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist in der erforderlichen Form vorzulegen.[56] Die familien- bzw. betreuungsgerichtliche Genehmigung muss dem Nachlassgericht mit dem Nachweis, dass diese den gesetzlichen Vertretern bekannt gemacht wurde (§ 1828 BGB), vorgelegt werden, wobei es auf die Reihenfolge nicht ankommt.[57] Ist der gesetzliche Vertreter des vorläufigen Erben das Jugendamt als Amtsvormund, wird der Form des § 1945 BGB genügt, wenn der Beauftragte die Ausschlagung im Namen des Mündels erklärt und diese Erklärung mit dem Dienstsiegel der Behörde dem Nachlassgericht vorlegt.[58]

[55] Erman/J. Schmidt, § 1945 Rn 10; Soergel/Stein, § 1945 Rn 12 f.; zu weiteren Einzelheiten: Haegerle, Rpfleger 1969, 365 ff.
[56] Soergel/Stein, § 1945 Rn 8.
[57] BayObLG FamRZ 1983, 834; Soergel/Stein, § 1945 Rn 6; RGRK/Johannsen, § 1945 Rn 4.
[58] LG Kiel Rpfleger 1990, 420; LG Braunschweig Rpfleger 1987, 456; Soergel/Stein, § 1945 Rn 12; vgl. auch NK-BGB/Ivo, § 1945 Rn 7.

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