I. Vermächtnis/Pflichtteil/Ehe

 

Rz. 12

Für die Ausschlagung eines Vermächtnisses gilt § 2180 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Pflichtteil kann nicht ausgeschlagen werden (vgl. § 1942 Rdn 10), jedoch ist ein schuldrechtlicher, formfreier Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch möglich. Dem Ehegatten steht das Ausschlagungsrecht für seinen Erbteil unabhängig vom gewählten Güterstand persönlich zu (§ 1432 BGB und § 1455 Nr. 1 BGB).

II. Ausschlagung bei Insolvenz des vorläufigen Erben

 

Rz. 13

Die Ausschlagungserklärung ist ebenso wie die Annahmeerklärung nicht durch Gläubiger anfechtbar; befindet sich der Erbe in der Insolvenz und fällt ihm eine Erbschaft an, so kann er persönlich und nicht der Insolvenzverwalter diese ausschlagen (§ 83 Abs. 1 InsO; vgl. § 1942 Rdn 12).[53]

[53] Vgl. HK-InsO/Kayser/Thole, § 83 Rn 6.

III. Höferecht

 

Rz. 14

Im Höferecht ist die Ausschlagung des Hofes nach § 11 HöfeO dem Landwirtschaftsgericht gegenüber zu erklären, die Ausschlagung des gesamten Nachlasses jedoch gegenüber dem Nachlassgericht.[54]

[54] Erman/J. Schmidt, § 1945 Rn 9; Staudinger/Otte, § 1945 Rn 15.

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