Rz. 10

Für die Ausschlagung eines Vermächtnisses sind die §§ 21762180 BGB zu beachten, die z.T. abweichende Regelungen enthalten (§§ 2174 ff. BGB). Nicht ausgeschlagen werden kann der Pflichtteilsanspruch (§ 2317 BGB), allerdings kann mit den Erben ein Erlassvertrag geschlossen werden.[13]

[13] Soergel/Stein, § 1942 Rn 10.

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