Rz. 13

Wenn die Voraussetzungen des § 256 ZPO – insbesondere das rechtliche Interesse – vorliegen, kann gegen den Erben Feststellungsklage erhoben werden, um feststellen zu lassen, dass eine wirksame Annahme – sei sie ausdrücklich oder konkludent – die Wirksamkeit einer widersprechenden Ausschlagung ausschließt.[31] Dabei muss jedoch die Möglichkeit der Anfechtung der Annahmeerklärung bedacht werden (§§ 1954 ff. BGB), für die jedoch den Erben die entsprechende Darlegungs- und Beweislast trifft.

[31] RG JW 1906, 569; Soergel/Stein, § 1943 Rn 10.

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