Rz. 12

Die Darlegungs- und Beweislast für die Annahmeerklärung trifft die Nachlassgläubiger, wenn diese in Verfolgung ihrer Ansprüche gegen den Erben vorgehen (§ 1958 BGB). Das gilt auch, wenn gegen den Erben ein unterbrochener Prozess fortgesetzt (§ 239 ZPO), aufgrund von Nachlassverbindlichkeiten in das Vermögen des Erben vollstreckt (§ 778 ZPO) oder wegen persönlicher Ansprüche gegen den Erben in den Nachlass vollstreckt werden soll. Bei der fingierten Annahme durch Ablauf der Ausschlagungsfrist (§§ 1943, 1944 BGB) erstreckt sich diese Darlegungs- und Beweislast auch auf die zugrunde liegenden Umstände für den Fristbeginn. Gegenbeweislich kann der vermeintliche Erbe seine Ausschlagung darlegen und beweisen.[29] Den Erben dagegen trifft nicht die Darlegungs- und Beweislast für seine Annahme, wenn er Nachlassansprüche geltend macht; das zum einen, weil für ihn das Prinzip des Von-Selbst-Erwerbs streitet, zum anderen liegt in dieser Geltendmachung gerade auch eine stillschweigende Annahme. Gleiches gilt für die Beantragung eines Erbscheins. Dagegen muss der Erbe seine Annahme darlegen und beweisen, wenn er zum Ausschluss von Nachlassgläubigern das Aufgebotsverfahren betreiben will (§§ 989, 991 Abs. 3 ZPO).[30]

[29] OLG Düsseldorf MDR 1978, 142 f.; insgesamt Soergel/Stein, § 1943 Rn 9.
[30] Soergel/Stein, § 1943 Rn 9.

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