Rz. 3

Die strukturelle Zuordnung der Erbschaft zum Vermögen des bzw. der Erben ist für die Zeit bis zur Annahme der Erbschaft und für den Zeitraum danach verschieden. Bis zur Annahme der Erbschaft stellt die Erbschaft ein Sondervermögen des vorläufigen Erben dar, danach wird es – abgesehen von Beschränkungen durch Nacherbschaft, Nachlassverwaltung oder Testamentsvollstreckung – zum Eigenvermögen des endgültigen Erben, sodass auch Gläubiger des Erben nun auf den Nachlass zugreifen können[3] (vgl. näher § 1958 Rdn 1 f.). Bis zur Annahme der Erbschaft können überdies Fürsorgemaßnahmen des Nachlassgerichts angezeigt sein (§§ 19601962 BGB).

[3] Erman/Schmidt, § 1942 Rn 5; Soergel/Stein, § 1942 Rn 7.

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