Rz. 2

Der Anfall der Erbschaft vollzieht sich nach § 1942 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB als sog. Von-Selbst-Erwerb, ohne dass es einer weiteren Erklärung oder Kenntnisnahme des Erben bedürfte. Dem Erben bleibt jedoch eine Ausschlagungsmöglichkeit nach Kenntniserlangung von dem Anfall der Erbschaft. Damit kombiniert das Gesetz Elemente des Gläubigerschutzes und der Rechtssicherheit auf der einen Seite und des Schutzes des Erben auf der anderen Seite.[2]

[2] Erman/Schmidt, Vor § 1942 Rn 1; Soergel/Stein, Vor § 1942 Rn 4 und § 1942 Rn 1 ff.; Lange/Kuchinke, § 8 I 1 ff. auch mit weiteren Angaben zur Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung.

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