Rz. 34

Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, für welche Streitigkeiten das Schiedsgericht eingesetzt werden kann. Die Schiedsklausel kann für alle Rechtsbeziehungen vorgesehen werden, die der Erblasser auch durch Testament regeln kann. Dies können sowohl Streitigkeiten über Vermächtnisse und Auflagen als auch Streitigkeiten über die Erbberechtigung sein.[32] Die Auslegung, Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines Testaments fällt ebenfalls in den Kompetenzbereich eines Schiedsgerichts.[33] Streitigkeiten im Hinblick auf die Frage, ob Testamentsvollstreckung angeordnet ist bzw. wer zum Testamentsvollstrecker bestimmt wurde, desgleichen welche Kompetenzen diesem zustehen, können einem Schiedsgericht unterworfen werden. Was nicht in der Verfügungsmacht des Erblassers steht, kann auch nicht der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterstellt werden. Hierbei handelt es sich bspw. um Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten.[34] Nach a.A.[35] können jedoch auch die Pflichtteilsberechtigten gebunden werden. Dieser zweitgenannten Ansicht ist auch zu folgen, da die prozessrechtliche Seite von der materiell-rechtlichen zu trennen ist. Der Erblasser ist zwar nicht in der Lage, über das Pflichtteilsrecht zu disponieren. Auf der anderen Seite ist es jedoch möglich, dass ein Schiedsgericht verbindlich über die Frage entscheiden kann, wer Erbe geworden ist. Dann muss es auch möglich sein, dass das Schiedsgericht, wenn es der Wille des Erblassers ist, über das Pflichtteilsrecht entscheidet. Ebenfalls nicht der Schiedsgerichtsbarkeit können Streitigkeiten von Nachlassgläubigern unterworfen werden, deren Ansprüche nicht auf der Verfügung von Todes wegen beruhen, bzw. Streitigkeiten, ob ein Gegenstand zum Nachlass gehört.[36]

Einem Schiedsgericht können Aufgaben des Nachlassgerichts hingegen nicht übertragen werden, wie das Erbscheinsverfahren,[37] desgleichen keine Streitigkeiten über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers.[38] Hierbei geht es um Rechte von Beteiligten, über die der Erblasser selbst nicht verfügen kann.

[32] MüKo/Leipold, § 1937 Rn 33.
[33] MüKo/Leipold, § 1937 Rn 33 m.w.N.
[34] BGH NJW 2017, 2115; OLG München ZEV 2016, 334 = FamRZ 2016, 1310 (m. abl. Anm. Schlosser); BayObLGZ 1956, 186, 189; Schiffer, BB Beil. Nr. 5 v. 27.4.1995, S. 3, 5; LG Heidelberg ZEV 2014, 310 = ErbR 2014, 400 (m. zust. Anm. Wendt); Schulze, MDR 2000, 314, 316; Haas, ZEV 2007, 49, 51; Staudinger/Otte (2017), Vor § 1937 Rn 8a.
[35] Pawlytta, ZEV 2003, 89; Wegmann, ZEV 2003, 20, 21; R. Werner, ZEV 2011, 506, 508; Zöller/Geimer, § 1066 Rn 18; Dawirs, S. 51 ff., 56.
[36] BayObLGZ 1956, 186, 189; Schiffer, BB Beil. Nr. 5 v. 27.4.1995, S. 3.
[37] Lange, ZEV 2017, 1.
[38] BGH NJW 2017, 2112; OLG Karlsruhe ZEV 2009, 466; RGZ 133, 128; Otte, FS des Rheinischen Notariats, 1998, S. 241, 253; Harder, S. 142 ff.; Selzener, ZEV 2010, 285; R. Werner, ZEV 2011, 506, 510; Kipp/Coing, § 70IV, § 78III 4; a.A. Schiffer, BB Beil. Nr. 5 v. 27.4.1995, S. 3, 5; Grunsky, FS H. P. Westermann, 2008, S. 255, 264; Geimer, FS Schlosser, 2005, S. 197, 207; Muscheler, ZEV 2009, 317; Schwab/Walter, Kap. 32 Rn 26.

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