Rz. 3

Hierunter fallen Ereignisse, die das gesetzliche Erbrecht entfallen lassen und hierbei auf den Erbfall zurückwirken. Ein gesetzlicher Erbe kann danach nach dem Erbfall durch Ausschlagung (§ 1953 BGB) oder durch Erbunwürdigkeitserklärung (§ 2344 BGB) in Wegfall geraten. Ein Wegfall nach dem Erbfall liegt auch dann vor, wenn eine zur Zeit des Erbfalls bereits erzeugte Person (§ 1923 Abs. 2 BGB) nicht lebend geboren wird.[3] Von einem Wegfall ist hingegen nicht auszugehen, wenn ein gesetzlicher Erbe nach Eintritt des Erbfalls verstirbt, da der Erbteil bereits erlangt wurde und dessen Tod hieran auch nichts mehr ändert. Ist die Ausschlagungsfrist noch nicht abgelaufen, geht das Ausschlagungsrecht auf den Erben über.

[3] MüKo/Leipold, § 1935 Rn 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge