Rz. 2

Die Vorschrift des § 1931 BGB setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls zwischen dem überlebenden Ehepartner und dem Erblasser eine Ehe bestand (vgl. Rdn 3) und die Voraussetzungen des § 1933 BGB nicht vorlagen.[4] Beweisbelastet für das Vorliegen einer wirksamen Ehe ist grundsätzlich der überlebende Ehepartner. Behauptet hingegen jemand, die Ehe sei aufhebbar (§ 1318 Abs. 5 BGB), so trägt er hinsichtlich der Aufhebungsgründe die Beweislast. Eine wirksame Ehe liegt nicht vor, wenn die Ehe geschieden wurde, bei einer Nichtehe i.S.d. § 1310 Abs. 1 BGB oder wenn die Ehe aufgehoben wurde (§§ 1313 ff. BGB).

[4] MüKo/Leipold, § 1931 Rn 8.

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