Rz. 25

Geht es um die Frage, welche Ansprüche dem Ehepartner am Nachlass des verstorbenen Erblassers zustehen, so ist zu prüfen, inwieweit dem überlebenden Ehepartner Ansprüche aus einer Ehegatten-Innengesellschaft zustehen können. Grundsätzlich erfolgt ein vermögensrechtlicher Ausgleich über die Regeln des Zugewinns, im Erbfall also entweder über den konkreten Zugewinnausgleichsanspruch oder die pauschalierte Erhöhung des Erbteils nach § 1371 Abs. 1 BGB. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist ein Ausgleichsanspruch aufgrund gesellschaftsrechtlicher Regelungen nach den §§ 722, 730 BGB jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der BGH hat hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Zugewinnausgleichsanspruch und einem Anspruch aufgrund einer Ehegatten-Innengesellschaft lediglich festgestellt, dass die Folgen, die zur Begründung eines gesellschaftsrechtlichen Anspruchs geführt haben, vorwiegend bei Gütertrennung auftreten.[65] Ansprüche aus dem güterrechtlichen Zugewinnausgleich und Ansprüche aufgrund Gesellschaftsrechts können daher grundsätzlich nebeneinander bestehen.[66]

 

Rz. 26

Die Ansprüche des Ehepartners richten sich auf ein Auseinandersetzungsguthaben bei Beendigung bzw. Auflösung der Ehegatten-Innengesellschaft durch Tod eines Ehegatten (§ 727 BGB).[67] Je nachdem, welchem Ehegatten ein Ausgleichsanspruch zusteht, kann das Auseinandersetzungsguthaben Nachlassverbindlichkeit,[68] aber auch Nachlassforderung sein. Als Nachlassverbindlichkeit ist das Auseinandersetzungsguthaben i.R.d. Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen und führt grundsätzlich dazu, dass sich der Nettonachlass, aus dem sich der Pflichtteilsanspruch berechnet, verringert. Im Hinblick auf die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gilt es zu berücksichtigen, dass der Ausgleichsanspruch als Aktiva bzw. Passiva des Nachlasses vor der Erbteilung bzw. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft einzufordern bzw. auszugleichen ist.

[65] BGHZ 142, 137.
[66] Vgl. Krug, ZErb 2002, 15.
[67] Vgl. zum Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung BGH ZErb 2004, 67.
[68] BGH NJW 1990, 573.

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