Rz. 9
Bei einer Stiefkind- bzw. Halbwaisenadoption, bei der ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten annimmt, wenn dieser die elterliche Sorge hatte (§ 1756 Abs. 2 BGB), erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils nicht.[9] Abs. 4 stellt insoweit klar, dass ein Eintrittsrecht der Abkömmlinge des erstverstorbenen Elternteils der früheren Ehe nicht besteht.[10]
Erbrecht gegenüber dem adoptierten Kind
Erbrecht gegenüber dem adoptierten Kind | Gesetzeslage vor dem 1.1.1977 Kind minderjährig | Gesetzeslage vor dem 1.1.1977 Kind volljährig | Gesetzeslage ab dem 1.1.1977 Kind minderjährig | Gesetzeslage ab dem 1.1.1977 Kind volljährig |
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Leiblichen Eltern | Erbrecht bleibt bestehen, | Erbrecht bleibt bestehen, | Erbrecht erlischt, | Erbrecht bleibt erhalten, |
§ 1764 BGB a.F. | § 1764 BGB a.F. | § 1755 Abs. 1 BGB | § 1770 Abs. 2 BGB | |
Verwandten der leiblichen Eltern | Erbrecht bleibt bestehen, | Erbrecht bleibt bestehen, | Erbrecht erlischt, | Erbrecht bleibt erhalten, |
§ 1764 BGB a.F. | § 1764 BGB a.F. | § 1755 Abs. 1 BGB | § 1779 Abs. 2 BGB | |
Ausnahme bei Verwandtenadoption, § 1756 Abs. 1 BGB und Halbwaisenadoption, § 1756 Abs. 2 BGB | ||||
Adoptiveltern | Erbrecht entsteht nicht, | Erbrecht entsteht nicht, | Erbrecht entsteht, | Erbrecht entsteht, |
§ 1759 BGB a.F. | § 1759 BGB a.F. | § 1754 BGB | §§ 1754, 1767 Abs. 2 BGB | |
Verwandten der Adoptiveltern | Erbrecht entsteht nicht, | Erbrecht entsteht nicht, | Erbrecht entsteht, | Erbrecht entsteht nicht, |
§§ 1759, 1763 BGB a.F. | §§ 1759, 1763 BGB a.F. | § 1754 BGB | § 1770 Abs. 1 BGB |
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