Rz. 9

Bei einer Stiefkind- bzw. Halbwaisenadoption, bei der ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten annimmt, wenn dieser die elterliche Sorge hatte (§ 1756 Abs. 2 BGB), erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils nicht.[9] Abs. 4 stellt insoweit klar, dass ein Eintrittsrecht der Abkömmlinge des erstverstorbenen Elternteils der früheren Ehe nicht besteht.[10]

 

Erbrecht gegenüber dem adoptierten Kind

Erbrecht gegenüber dem adoptierten Kind Gesetzeslage vor dem 1.1.1977 Kind minderjährig Gesetzeslage vor dem 1.1.1977 Kind volljährig Gesetzeslage ab dem 1.1.1977 Kind minderjährig Gesetzeslage ab dem 1.1.1977 Kind volljährig
Leiblichen Eltern Erbrecht bleibt bestehen, Erbrecht bleibt bestehen, Erbrecht erlischt, Erbrecht bleibt erhalten,
  § 1764 BGB a.F. § 1764 BGB a.F. § 1755 Abs. 1 BGB § 1770 Abs. 2 BGB
Verwandten der leiblichen Eltern Erbrecht bleibt bestehen, Erbrecht bleibt bestehen, Erbrecht erlischt, Erbrecht bleibt erhalten,
  § 1764 BGB a.F. § 1764 BGB a.F. § 1755 Abs. 1 BGB § 1779 Abs. 2 BGB
      Ausnahme bei Verwandtenadoption, § 1756 Abs. 1 BGB und Halbwaisenadoption, § 1756 Abs. 2 BGB  
Adoptiveltern Erbrecht entsteht nicht, Erbrecht entsteht nicht, Erbrecht entsteht, Erbrecht entsteht,
  § 1759 BGB a.F. § 1759 BGB a.F. § 1754 BGB §§ 1754, 1767 Abs. 2 BGB
Verwandten der Adoptiveltern Erbrecht entsteht nicht, Erbrecht entsteht nicht, Erbrecht entsteht, Erbrecht entsteht nicht,
  §§ 1759, 1763 BGB a.F. §§ 1759, 1763 BGB a.F. § 1754 BGB § 1770 Abs. 1 BGB
[9] Mit Beschluss v. 26.3.2019 –1 BvR 673/17 hat das BVerfG entschieden, dass § 1756 Abs. 2 BGB in der derzeitigen Fassung grundrechtswidrig ist, da eine Stiefkindadoption in nichtehelichen Lebensgemeinschaften benachteiligt wird (vgl. § 1924 Rn 20). Der Gesetzgeber muss bis zum 31.3.2020 eine Neuregelung treffen.
[10] Vgl. MüKo/Leipold, § 1925 Rn 14, Bamberger/Roth/Müller-Christmann, § 1925 Rn 1; a.A. Lange/Kuchinke, § 14 IV 2 b.

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