Rz. 7

Liegt eine Volljährigen-Adoption vor, so bleibt bei Erbfällen nach dem 31.12.1976 grundsätzlich das Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen leiblichen Eltern bestehen (§ 1770 Abs. 2 BGB). Lediglich in den Fällen einer Volljährigen-Adoption mit "starker" Wirkung erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern. Da in Fällen der Volljährigen-Adoption auch die Adoptiveltern erbberechtigt sind, geht das Vermögen auf vier Elternteile über, sofern sie noch leben. Leibliche Eltern und Adoptiveltern sind dann gesetzliche Erben zweiter Ordnung.[5] Wurde bei Altadoptionen ein Erbrecht des Kindes ausgeschlossen (§ 1767 BGB a.F.) und dies nach Art. 12 § 1 Abs. 5, § 3 Abs. 2 AdoptG auf das neue Recht übergeleitet, dann steht auch den Adoptiveltern kein Erbrecht zu (Art. 12 § 1 Abs. 5 Hs. 2 AdoptG).[6] Sind die leiblichen Eltern des adoptierten Erblassers verstorben, dann steht deren Abkömmlingen ein Erbrecht zu (§ 1770 Abs. 2 BGB). Sie sind eintrittsberechtigt nach Abs. 3.[7] Anders hingegen bei den Abkömmlingen bzw. Verwandten der Adoptiveltern. Zwischen ihnen und dem adoptierten Erblasser besteht kein Verwandtschaftsverhältnis (§ 1770 Abs. 1 BGB), so dass diesen auch kein Eintrittsrecht nach Abs. 3 zukommt. In diesen Fällen tritt der überlebende Adoptivelternteil an die Stelle des verstorbenen Ehepartners (Abs. 3 S. 2). Liegt eine Adoption durch eine Einzelperson vor, erbt diese neben den leiblichen Eltern zu ½-Anteil.[8]

[5] Vgl. zur Anwendung der Vorschrift der Volljährigen-Adoption der Adoptierten vor Inkrafttreten des AdoptG Soergel/Stein, § 1924 Rn 26 und 27.
[6] Vgl. auch Dittmann, Rpfleger 1978, 277 ff.; Kemp, MittRhNotK 1976, 373 ff.
[8] MüKo/Leipold, § 1925 Rn 8; a.A. Staudinger/Werner, § 1925 Rn 9, der hier lediglich von einem Erbteil von 1/3 ausgeht.

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