Rz. 25

Die Fälle einer homologen Insemination (Übertragung von Sperma des Mannes in das Fortpflanzungsorgan der Ehefrau) und die Fälle einer homologen In-Vitro-Fertilisation (Befruchtung einer Eizelle außerhalb des Mutterleibes), in denen es zu einer künstlichen Befruchtung unter Ehepartnern kommt, werden einer natürlichen Zeugung gleichgestellt, so dass hier keine erbrechtlichen Besonderheiten bestehen.[27] Auch in Fällen der künstlichen Fertilisation, bei denen eine Eizelle einer anderen Frau befruchtet und diese der Wunschmutter eingesetzt wird, gilt die das Kind Austragende als Mutter (§ 1591 BGB). Gleiches gilt, wenn eine Eizelle der Wunschmutter befruchtet und einer anderen Frau zur Austragung implantiert wird. Auch hier gilt die das Kind Gebärende als Mutter.[28] Das während einer Ehe geborene Kind, welches durch eine heterologe Insemination (Samenspende) gezeugt wurde, gilt als Kind des Ehemannes, solange nicht durch Anfechtung festgestellt ist, dass er nicht der leibliche Vater ist.[29] Grundsätzlich besteht bei einer heterologen Insemination aber ein Vater-Kind-Verhältnis zwischen dem Spender und dem dadurch geborenen Kind.[30]

[27] Quantius, FamRZ 1998, 1145; Kirchmeier, FamRZ 1998, 1281 und zur quasihomologen Insemination unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Bamberger/Roth/Hahn, Vor § 1591 Rn 19.
[28] Vgl. Soergel/Stein, § 1924 Rn 31.
[29] Bamberger/Roth/Hahn, Vor § 1591 Rn 21.
[30] Soergel/Stein, § 1924 Rn 390.

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