Rz. 8

Nach § 27 BeurkG gelten die §§ 7, 16 Abs. 3 S. 2, 24 Abs. 2, 26 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG für Personen, die in einer Verfügung von Todes wegen bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wurden. Danach ist gem. §§ 7, 27 BeurkG eine letztwillige Verfügung, die dem Notar oder seinem Ehepartner bzw. sonstigen Angehörigen i.S.d. § 7 BeurkG einen rechtlichen Vorteil verschafft, unwirksam. Bestimmt der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung den Sozius eines Notars zum Testamentsvollstrecker, so folgt hieraus nicht unmittelbar ein rechtlicher Vorteil für den beurkundenden Notar, so dass eine Anwendung von §§ 7, 27 BeurkG in diesem Fall nicht greift.[25] Wird der Notar hingegen auf Ersuchen des Erblassers durch das Nachlassgericht zum Testamentsvollstrecker bestimmt, so ist dies auch dann wirksam, wenn der Notar den Wunsch des Erblassers, nach Möglichkeit ihn zu berufen, mit beurkundet hat.[26] Bestimmt der Erblasser im Anschluss an eine notarielle Beurkundung den beurkundenden Notar in einer privatschriftlichen letztwilligen Verfügung zum Testamentsvollstrecker, liegt kein Verstoß gegen §§ 7, 27 BeurkG vor.[27] Gleiches gilt, wenn der Erblasser dem Notar nach der Beurkundung in einem verschlossenen Umschlag die von ihm privatschriftlich errichtete letztwillige Verfügung übergibt, in der er den beurkundenden Notar zum Testamentsvollstrecker eingesetzt hat, und der Notar den Umschlag mit der notariellen Verfügung in amtliche Verwahrung gibt.[28]

 

Rz. 9

Nach § 24 Abs. 2 BeurkG sind letztwillige Verfügungen zugunsten von Personen, die nach § 24 Abs. 1 BeurkG zur Verständigung mit behinderten Beteiligten hinzugezogen werden, unwirksam. Gleiches gilt gem. § 16 Abs. 3 BeurkG für den Dolmetscher und für Zeugen bzw. den Bürgermeister im Falle der Errichtung eines Nottestaments (§§ 2249 Abs. 1, 2250 Abs. 3, 2251 BGB). Ist der an der Errichtung eines Nottestaments mitwirkende Zeuge mit einer bedachten Person gem. § 7 Nr. 3 BeurkG verwandt oder verschwägert, so ist die Zuwendung an diese Person ebenfalls unwirksam.

[25] BGHZ 134, 230 = NJW 1997, 946; a.A. OLG Oldenburg NJW-RR 1990, 1350, das in dem Fall, dass die Testamentsvollstreckervergütung in die Sozietätseinkünfte fließt und den Notar beteiligt, eine Beurkundung für unwirksam hält.

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