Rz. 3

Nach der Fiktion des § 1923 Abs. 2 BGB gilt auch der bereits Erzeugte als vor dem Erbfall geboren, wenn er nach dem Erbfall lebend zur Welt kommt. Bei ihm erfolgt der Anfall der Erbschaft allerdings erst mit der Geburt (§ 1942 BGB). Bis zur Geburt kann daher nach § 352a FamFG nur ein Teilerbschein erteilt werden. Für den nasciturus ist in diesen Fällen bis zur Geburt eine Pflegschaft nach den §§ 1912, 1960 BGB anzuordnen. Zwischenzeitlich kann nach Ansicht der Rspr. eine Ausschlagung der Erbschaft des nasciturus durch die Eltern auch vor der Geburt erfolgen.[11] Eine Genehmigung ist nach Ansicht des LG Osnabrück nicht erforderlich.[12] Das LG Berlin verneint hingegen eine Ausschlagungsmöglichkeit vor der Geburt.[13] Im Fall einer Totgeburt gilt der zum Zeitpunkt des Erbfalls Nächstberufene als Erbe (§ 2094 BGB). Ein zum Zeitpunkt des Todes noch nicht Erzeugter ist im Zweifel als Nacherbe anzusehen (§ 2101 Abs. 1 BGB). Bis zur Geburt sind dann die gesetzlichen Erben Vorerben (§ 2105 BGB).

[11] OLG Oldenburg NJW-RR 1994, 651; OLG Düsseldorf Rpfleger 1993, 157.
[12] LG Osnabrück Rpfleger 1993, 342.
[13] LG Berlin Rpfleger 1990, 362.

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