Rz. 11

Nach § 14 Abs. 1 HeimG ist es dem Träger eines Heims untersagt, sich über das nach § 5 HeimG vereinbarte Entgelt hinaus von Heimbewohnern oder -bewerbern Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen. Ausnahmen hiervon sind in § 14 Abs. 2 HeimG geregelt. Danach findet die Vorschrift keine Anwendung, wenn andere als die in § 5 HeimG aufgeführten Leistungen abgegolten werden, es sich also um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt, lediglich Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Heimvertrag geleistet werden oder Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Heimplatzes zum Bau, Erwerb oder zur Instandsetzung bzw. zum Betrieb des Heims gewährt werden. Nach § 14 Abs. 5 HeimG ist es des Weiteren dem Leiter, Beschäftigten oder einem sonstigen Mitarbeiter des Heims untersagt, sich von Heimbewohnern Geld oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Eine Ausnahme gilt nur für geringwertige Aufmerksamkeiten. § 14 Abs. 1 und 5 HeimG gelten für Zuwendungen durch letztwillige Verfügungen, sofern sie mit Kenntnis des Heimträgers bzw. Heimmitarbeiters getroffen werden.[29] § 14 HeimG ist eine Verbotsnorm i.S.d. § 134 BGB[30] – die Regelung ist verfassungskonform.[31]

[30] Vgl. KG ZEV 2018, 461; AG Frankenthal, Beschl. v. 23.8.2018 – 2n VI 436/17.

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