Rz. 33

Handelsvertreterprovisionen sind grundsätzlich vererblich und gehen auf den Erben über. Allerdings gilt es i.R.d. Geltendmachung der Provision die §§ 8789 HGB zu berücksichtigen.[81] Nach § 89b Abs. 4 S. 2 HGB ist der Ausgleichsanspruch grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Die Erklärung muss in der genannten Frist dem Unternehmer zugehen. Eine Bezifferung des Anspruchs innerhalb der Frist bedarf es nicht.[82] Endet das Vertragsverhältnis durch Tod des Handelsvertreters, so müssen die Erben den Anspruch gegenüber dem Unternehmer geltend machen. Für den Erben beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn er die Erbschaft angenommen hat und die Erbverhältnisse geklärt sind – sprich: er sich erbrechtlich legitimieren kann.[83]

[81] BGHZ 24, 214.
[82] BGHZ 50, 86.
[83] BGH NJW 1979, 651; vgl. zum Umfang der Provision BGHZ 24, 223.

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