Rz. 95

In Zwangsvollstreckungsverfahren finden die §§ 239 ff. ZPO keine Anwendung.[269] Liegt gegen den Erblasser bereits eine Vollstreckungsklausel vor, so kann diese auf die Erben umgeschrieben werden (§§ 727, 750, 795 ZPO). Da der Gläubiger in diesem Fall nur in den Nachlass vollstrecken kann, ist der Einwand nach § 780 ZPO ausnahmsweise entbehrlich. Ist der Erblasser nach § 260 Abs. 2 BGB auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden, kann der Titel auf die Erben umgeschrieben werden.[270] Ansonsten muss der Erbe darauf achten, dass ein Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 ZPO geltend gemacht wird, damit der Gläubiger nicht in das Eigenvermögen der Erben vollstrecken kann.[271] Wurde bereits vor dem Erbfall mit der Vollstreckung begonnen, bedarf es keiner Klauselumschreibung (§§ 778 Abs. 1, 779 Abs. 1 ZPO).

[269] OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 44.
[271] Vgl. hierzu Krug, ZErb 1999, 1.

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