Rz. 60

Grundsätzlich tritt der Erbe im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge in den Nutzungsvertrag eines Providers bezüglich eines E-Mail- oder Benutzer-Accounts ein. Nach Auffassung des BGH steht dem Zugang zum Benutzerkonto und zu den Kommunikationsinhalten weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegen.[194] Mit seinem "Facebook-Urteil" hat der BGH klargestellt, dass die Erben nach deutschem Recht von dem Provider Zugang zu allen Inhalten des digitalen Nachlasses verlangen können.[195]

[195] Vgl. zur Praxis der Provider nach dem Urt. Deusch, ZEV 2018, 687.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge