Rz. 60
Grundsätzlich tritt der Erbe im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge in den Nutzungsvertrag eines Providers bezüglich eines E-Mail- oder Benutzer-Accounts ein. Nach Auffassung des BGH steht dem Zugang zum Benutzerkonto und zu den Kommunikationsinhalten weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegen.[194] Mit seinem "Facebook-Urteil" hat der BGH klargestellt, dass die Erben nach deutschem Recht von dem Provider Zugang zu allen Inhalten des digitalen Nachlasses verlangen können.[195]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen