Rz. 58

Stirbt der Bevollmächtigte, so wird im Zweifel davon ausgegangen, dass die Vollmacht erlischt (§§ 673, 675 BGB). Anders beim Tod des Vollmachtgebers. Hier wird davon ausgegangen, dass die Vollmacht im Zweifel bestehen bleibt und gegenüber dem Erben Wirkung entfaltet.[183] Handelt es sich um eine Vollmacht, die erst ab dem Zeitpunkt des Todes zur Abwicklung von Nachlassangelegenheiten erteilt wurde, liegt eine postmortale Vollmacht vor. Wird die Vollmacht über den Tod hinaus erteilt, spricht man von einer transmortalen Vollmacht. Wurde eine postmortale Vollmacht erteilt, vertritt der Vollmachtsinhaber ab dem Zeitpunkt des Todesfalls den Erben und nicht den Erblasser.[184] Nimmt der Bevollmächtigte Verfügungen hinsichtlich der Erblasserkonten vor, ist die Bank nicht verpflichtet, die Erben zu informieren bzw. deren Zustimmung einzuholen.[185] Hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe aus dem der Vollmacht i.d.R. zugrunde liegenden Auftragsverhältnis vgl. Rdn 20 und 23). Das Recht auf Auskunfts- und Rechnungslegung kann darauf beschränkt werden, dass dieses nur gegenüber dem Erblasser besteht und nicht auf dessen Erben übergeht.[186]

Die Vollmacht kann seitens des Erblassers mit Wirkung für die Erben nur widerruflich erteilt werden, es sei denn, die Erben sind selbst an der entsprechenden Vereinbarung beteiligt.[187] Ansonsten kann die Vollmacht durch den Erben jederzeit widerrufen werden.[188] Dies kann jedoch nicht aus dem Verhalten des Erben geschlossen werden.[189] Ist einem Alleinerben postmortale bzw. transmortale Vollmacht erteilt, so ist deren Wirksamkeit nach dem Tod des Erblassers str. Teilweise wird eine Wirksamkeit angenommen, weil es sich lediglich um eine Legitimation handelt.[190] Die a.A. lehnt eine Wirksamkeit ab, da der Erbe durch die Vollmacht nicht mehr und nicht weniger Befugnisse hat als durch seine alleinige Erbenstellung.[191] Wird dagegen ein Vermächtnisnehmer bevollmächtigt, den Gegenstand auf sich zu übertragen, so wird dies grundsätzlich als wirksam und zulässig angesehen.[192]

[183] OLG Zweibrücken DNotZ 1983, 104.
[184] Soergel/Stein, § 1922 Rn 57.
[185] BGHZ 127, 239.
[186] BGH NJW-RR 1990, 131.
[187] BGH FamRZ 1976, 694; BGH NJW 1975, 382.
[188] BGHZ 87, 19, 25.
[189] BGH NJW 1995, 953 = ZEV 1995, 190.
[190] LG Bremen Rpfleger 1993, 235.
[191] Soergel/Stein, § 1922 Rn 59.
[192] OLG Köln NJW-RR 1992, 1357.

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