Rz. 53

Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte und Markenrechte haben als Immaterialgüterrechte Bezug zum Persönlichkeitsrecht.[164] Da bei diesen Rechten i.d.R. ein wirtschaftliches Interesse im Hinblick auf deren Verwertung vorliegt, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass diese Rechte auf den Erben und nicht auf die nächsten Angehörigen übergehen.[165] Die Rechte der Erben können allerdings dadurch eingeschränkt werden, dass der Erblasser die Nutzungsrechte bereits einem Dritten übertragen[166] oder durch eine Auflage in einer letztwilligen Verfügung gebunden hat.[167] Auch bei Markenrechten gilt, dass diese zwar auf die Erben übergehen können, im Zweifel aber dem Geschäftsbetrieb folgen, an dem sie entstanden sind (§ 27 MarkenG). Die wissenschaftlichen Materialien eines Hochschullehrers stehen aber aufgrund der freien und eigenverantwortlichen Leistung im Eigentum des Erblassers (§§ 950, 985 BGB) und gehen auf die Erben über, wobei aber der Hochschule ein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB zustehen kann.[168]

[164] Vgl. auch Klingelhöffer, ZEV 1999, 421.
[165] Vgl. Soergel/Stein, § 1922 Rn 35; Fromm, NJW 1966, 1244.
[167] BGHZ 15, 249, 259.
[168] BGHZ 112, 243.

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