Rz. 66

Registrierungen im Gesellschaftsregister u.Ä. sind nach § 14 Abs. 1 SEL im IT-System der Gewerbeverwaltung bekannt zu machen. Was im Informationssystem bekannt gemacht worden ist, gilt als zur Kenntnis Dritter gelangt (§ 14 Abs. 2 SEL; Publizität). Dies gilt jedoch nicht für Rechtshandlungen, die spätestens am 16. Tag nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass Dritte keine Möglichkeit hatten, von der Bekanntmachung Kenntnis zu erlangen.

 

Rz. 67

Solange keine Bekanntmachung im Informationssystem stattgefunden hat, können nach § 14 Abs. 3 SEL Sachverhalte, die angemeldet und bekannt gemacht werden müssen, nicht gegen Dritte geltend gemacht werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass die Dritten davon Kenntnis hatten. Der Umstand, dass ein solcher Sachverhalt noch nicht bekannt gemacht ist, hindert jedoch umgekehrt Dritte nicht daran, den Sachverhalt selbst geltend zu machen.

 

Rz. 68

Registereintragungen werden gegenwärtig in einem digitalen Suchsystem unter folgender Adresse bekannt gemacht: https://datacvr.virk.dk auf der Homepage der Gewerbeverwaltung (www.erhvervsstyrelsen.dk). Entsprechend bekannt gemachte Eintragungen werden als zur Kenntnis Dritter gelangt angesehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge