Rz. 110

Die Mitglieder der Geschäftsführung (und des Verwaltungsrats) vertreten die Gesellschaft gem. § 135 Abs. 1 SEL. Die ApS wird vertraglich wirksam verpflichtet, wenn im Namen der Gesellschaft entweder ein Geschäftsführer (bzw. das gesamte zentrale Leitungsorgan [Gesamtvertretung] oder aber ein Mitglied des Verwaltungsrats [Einzelvertretung]) die Verpflichtung eingeht (§ 135 Abs. 2 SEL). Das Einzelvertretungsrecht kann gem. § 135 Abs. 3 SEL satzungsmäßig nur insoweit beschränkt werden, als es von mehreren Mitgliedern des zentralen Leitungsorgans zusammen oder von mehreren bestimmten Mitgliedern, jeder für sich oder zusammen, ausgeübt werden kann. Andere Beschränkungen der Vertretungsmacht können nach § 135 Abs. 3 SEL nicht registriert werden. In Kapitalgesellschaften, in denen ein Aufsichtsrat besteht, kann dieser gemäß § 135 Abs. 4 SEL – unabhängig von § 135 Abs. 1 SEL – die Gesellschaft in Fällen vertreten, in denen ein oder mehrere Mitglieder der Geschäftsführung verklagt werden. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied der Geschäftsführung die Gesellschaft verklagt oder in Fällen, in denen Mitglieder der Geschäftsführung befangen sind oder aus anderen Gründen die Gesellschaft nicht vertreten können. Prokura kann nur vom zentralen Leitungsorgan erteilt werden (§ 135 Abs. 5 SEL).

 

Rz. 111

Wenn ein zeichnungsberechtigter Vertreter im Namen der ApS gehandelt hat, verpflichtet dies die Gesellschaft nach § 136 Abs. 1 SEL. Etwas anderes gilt dann, wenn der Vertreter gegen die Kompetenzbeschränkungen des SEL verstoßen hat oder wenn sein Verhalten nicht dem Gesellschaftszweck unterfällt bzw. über seine Vertretungsmacht hinausgeht oder die Interessen der Gesellschaft verletzt werden, sofern die Gesellschaft nachweist, dass der Vertragspartner dies wusste oder es hätte wissen müssen. In diesem Zusammenhang stellt die Bekanntmachung des Gesellschaftszwecks in der Satzung nach § 136 Abs. 2 SEL keinen hinreichenden Beweis für die Bösgläubigkeit dar.

 

Rz. 112

Nach Bekanntmachung der Wahl oder der Bestellung von Mitgliedern der Geschäftsführung (oder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats) im IT-System der Gewerbeverwaltung können gem. § 137 SEL Mängel im Zusammenhang mit der Wahl oder der Bestellung einem Dritten nicht mehr entgegengehalten werden. Etwas anderes gilt dann, wenn die Gesellschaft nachweist, dass dieser den Mangel kannte.

 

Rz. 113

Die Mitglieder der Gesellschaftsleitung dürfen nach § 127 SEL (der im wesentlichen § 27 ApSL alt entspricht) nicht in einer solchen Weise von ihrem Vertretungsrecht Gebrauch machen, dass eine Verfügung offensichtlich geeignet ist, bestimmten Gesellschaftern oder Dritten einen unzulässigen Vorteil auf Kosten anderer Gesellschafter oder der Gesellschaft zu verschaffen. Ein spezifisches gesellschaftsrechtliches Selbstkontrahierungsverbot dürfte daraus allerdings nicht zu ziehen sein. Auch dürfen sie Beschlüssen der Gesellschafterversammlung oder anderer Gesellschaftsorgane nicht nachkommen, wenn der entsprechende Beschluss gesetz- oder satzungswidrig (und damit unwirksam) ist.

 

Rz. 114

Verträge zwischen einem Alleingesellschafter und der Gesellschaft bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Form, die später nachgewiesen werden kann. Etwas anderes gilt dann, wenn es sich um Vereinbarungen zu üblichen Bedingungen im Rahmen der laufenden Geschäfte handelt (§ 127 Abs. 2 SEL).

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