Rz. 40

Eine ApS darf nach § 196 SEL Anteile an der Gesellschaft (eigene Geschäftsanteile) erwerben, die voll einbezahlt worden sind. Der Erwerb kann sowohl zu Eigentum als auch zu Pfand erfolgen. Erfolgt der Erwerb entgeltlich, kann dies nach § 197 Abs. 1 SEL nur mit Mitteln, die zur Ausschüttung von Gewinnen verwendet werden dürfen (vgl. § 180 Abs. 2 SEL), geschehen. Verlangt wird nur, dass das Gesellschaftskapital nach Abzug eigener Kapitalanteile das Mindestkapitalerfordernis nach § 4 SEL erfüllt. Erforderlich ist grundsätzlich gemäß § 198 Abs. 1 SEL auch eine Ermächtigung des zentralen Leitungsorgans durch die Generalversammlung (die i.d.R. für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erteilt werden kann, vgl. § 198 Abs. 2 SEL). Die Bestimmungen über den Erwerb eigener Kapitalanteile gelten entsprechend für den Erwerb von Anteilen an der Muttergesellschaft durch eine Tochtergesellschaft (§ 201 SEL).

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