Rz. 32

Die Gesellschafter haben – vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in der Satzung – einen Anspruch auf einen Anteil an den Überschüssen der Gesellschaft nach Maßgabe ihres Anteils am Gesellschaftskapital (§ 1 Abs. 2 SEL). Eine Verteilung von Gesellschaftsmitteln unter die Gesellschafter darf nach § 179 Abs. 1 SEL nur erfolgen

als Gewinnanteil auf der Grundlage des zuletzt genehmigten Jahresabschlusses,
als außerordentliche Ausschüttung (nach den §§ 182 und 183 SEL),
als Ausschüttung in Verbindung mit der Herabsetzung des Stammkapitals (nach den §§ 185 bis 193 SEL) oder
in Verbindung mit der Auflösung der Gesellschaft (nach den §§ 216 ff. SEL).
 

Rz. 33

Die Verteilung muss, gemessen an der wirtschaftlichen Stellung der ApS bzw. des Konzerns, verantwortbar sein und darf weder für die Gesellschaft noch für deren Gläubiger einen Schaden verursachen. Außerdem müssen die gesetzlich oder satzungsgemäß gebundenen Rücklagen sowie das Gesellschaftskapital gedeckt sein (§ 179 Abs. 2 SEL).

 

Rz. 34

Gemäß § 182 SEL kann die Generalversammlung bzw. die Gesellschaftsleitung (sofern diese von der Generalversammlung hierzu ermächtigt worden ist) einen Beschluss über eine außerordentliche Ausschüttung treffen. Für die außerordentliche Ausschüttung dürfen nur Mittel verwendet werden, die von § 180 Abs. 2 SEL erfasst sind sowie erwirtschaftete Überschüsse und freie Rücklagen, die nach dem Zeitraum entstanden oder frei geworden sind, für den zuletzt ein Jahresabschluss vorgelegt wurde. Etwas anderes gilt dann, wenn die Mittel bereits ausgeschüttet, verbraucht oder gebunden sind (§ 182 Abs. 3 i.V.m. § 180 Abs. 2 SEL).

 

Rz. 35

Eine Dividendenzahlung – ordentliche Ausschüttung – darf nach § 180 Abs. 2 SEL nur freie Rücklagen (frie reserver) erfassen.

Ist eine Auszahlung an die Gesellschafter entgegen den Bestimmungen des SEL erfolgt, so müssen diese nach § 194 Abs. 1 SEL den Betrag (nebst einer jährlichen Verzinsung, die dem nach § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Zinsen bei Zahlungsverzug [lov om renter ved forsinket betaling m.v.] festgesetzten Zins entspricht) zuzüglich 2 % zurückzahlen. Für die Rückzahlung von Dividenden gilt dies jedoch nur dann, wenn der Gesellschafter einsah oder es hätte einsehen müssen, dass die Auszahlung rechtswidrig war. Ist der zurückzuzahlende Betrag uneinbringlich oder hat der Gesellschafter keine Rückzahlungspflicht, so haften nach § 194 Abs. 2 SEL diejenigen, die am Auszahlungsbeschluss oder bei der Durchführung des Beschlusses bzw. bei der Erstellung oder Feststellung der unrichtigen Bilanz mitgewirkt haben, nach den allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechts.

 

Rz. 36

Eine Gesellschaft darf nach § 210 SEL grundsätzlich, sofern dies nicht im Rahmen einer gewöhnlichen Geschäftshandlung geschieht, den Kapitalinhabern oder der Leitung der Gesellschaft (bzw. einem entsprechenden Personenkreis in der Muttergesellschaft oder einer anderen Gesellschaft mit bestimmendem Einfluss) keine Mittel zur Verfügung stellen (Zurverfügungstellung von Mitteln), Darlehen gewähren oder für sie Sicherheit leisten. Dasselbe gilt für eine mit den genannten Personen durch Ehe oder Verwandtschaft in gerader auf- oder absteigender Linie verbundene Person oder eine Person, die auf andere Weise dem Betreffenden besonders nahe steht (z.B. Lebenspartner). Vom Verbot, eine wirtschaftliche Unterstützung zu gewähren, ausgenommen ist die Eigenfinanzierung (nach Maßgabe der §§ 206 bis 209 SEL). Erlaubt ist weiterhin eine wirtschaftliche Unterstützung im Zusammenhang mit Verpflichtungen seitens dänischer bzw. gewisser ausländischer Muttergesellschaften (§ 211 SEL). § 210 SEL findet auf Geldinstitute und von Realkreditinstituten gewährte Hypothekendarlehen sowie auf Verfügungen, die dazu dienen, von oder für Mitarbeiter der Gesellschaft bzw. einer Tochtergesellschaft Kapitalanteile zu erwerben, keine Anwendung (§§ 213 und 214 SEL). Eine entgegen den Vorgaben des SEL gleichwohl geleistete Sicherheit ist nach § 215 Abs. 3 SEL jedoch dann verbindlich, wenn der Vertragspartner keine Kenntnis davon hatte, dass die Sicherheit entgegen den Vorgaben des § 210 SEL geleistet wurde. Auszahlungen seitens der Gesellschaft, die im Zusammenhang mit den Regelungen des § 206 bzw. des § 210 SEL entgegenstehenden Verfügungen erfolgt sind, sind gem. § 215 Abs. 1 SEL nebst einer jährlichen Verzinsung (die dem nach § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Zinsen bei Zahlungsverzug [lov om renter ved forsinket betaling m.v.] festgesetzten Zins entspricht) zuzüglich 2 % zurückzahlen, es sei denn, ein höherer Zins ist vereinbart. Können eine Rückzahlung und die Beendigung der Sicherheitsleistung nicht erfolgen, so stehen nach § 215 Abs. 2 SEL diejenigen, die die Rechtsgeschäfte getroffen oder aufrechterhalten haben, für den Verlust der Gesellschaft ein.

 

Rz. 37

§ 206 und § 210 SEL finden keine Anwendung auf Rechtsgeschäfte im Hinblick auf den Anteilserwerb durch oder für Arbeitnehmer der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft (so § 214 Abs. 1 SEL). ...

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