Rz. 107

Besteht die Leitung der Gesellschaft neben der Geschäftsführung aus einem Verwaltungsrat, dann nimmt die Geschäftsführung – unter Beachtung der Richtlinien und Anweisungen des Verwaltungsrats – die tägliche Leitung der ApS wahr. Entscheidungen von außergewöhnlicher Art oder von größerer Bedeutung bedürfen grundsätzlich einer Ermächtigung durch den Verwaltungsrat (siehe näher § 117 Abs. 1 SEL). Besteht die Leitung einer Gesellschaft hingegen nur aus der Geschäftsführung, dann nimmt diese sowohl die tägliche als auch die übergeordnete und strategische Leitung wahr. Sie muss außerdem eine angemessene Organisation der Gesellschaftsaktivitäten sichern (§ 117 Abs. 2 SEL). Nach § 118 SEL hat die Geschäftsführung dafür zu sorgen, dass die Buchführung der Gesellschaft unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Vermögensverwaltung auf sichere Weise erfolgen und dass der Kapitalstock der Gesellschaft jederzeit ausreichend ist. Geschäftsführer (und Verwaltungsrats- bzw. Aufsichtsratsmitglieder) dürfen nach § 113 SEL keine Gesellschaftsanteile betreffenden Spekulationsgeschäfte ausführen oder sich daran beteiligen (auch wenn es sich um Kapitalgesellschaften innerhalb desselben Konzerns handelt).

 

Rz. 108

Besteht das oberste Leitungsorgan – beim monistischen Modell die Geschäftsführung – aus mehreren Mitgliedern, so wird gem. § 128 SEL ein von sämtlichen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnendes Verhandlungsprotokoll geführt. Ein Leitungsmitglied, das einem Beschluss nicht zustimmt, hat das Recht, seine Auffassung im Protokoll vermerken zu lassen. Die anwesenden Mitglieder des obersten Leitungsorgans haben auch das vom Rechnungsprüfer ausgearbeitete Prüfungsprotokoll zu unterzeichnen, wenn ein solches Protokoll gesetzlich vorgesehen ist oder der Rechnungsprüfer nach Vereinbarung mit der Gesellschaft ein solches geführt hat (§ 129 SEL). Ansonsten unterliegen die Leitungsmitglieder der ApS Befangenheitsregelungen (§ 131 SEL) und einer Schweigepflicht (§ 132 SEL). Es treffen sie Informationspflichten gegenüber einem Wirtschaftsprüfer (§ 133 SEL) und etwaigen Konzernorganen (§ 134 SEL).

 

Rz. 109

Bei der Geschäftsführerhaftung gilt nach § 361 SEL die allgemeine schadenersatzrechtliche Verschuldens-(Culpa-)Regel, d.h., es besteht eine Haftung, wenn die Geschäftsführer der Gesellschaft, den Kapitaleignern oder Dritten bei der Ausübung ihrer Arbeit durch ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten einen Schaden zugefügt haben. Ein Schadenersatzanspruch kann im konkreten Fall gemäß § 363 SEL reduziert werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Grades des Verschuldens, des Umfangs des Schadens und der sonstigen Umstände als billig angesehen werden kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge