Rz. 170

Da kein Gemeinschaftsgüterstand besteht, ist nur bei den Gütern, die ggf. im Gemeinschaftseigentum der Partner stehen, eine Güterteilung vorzunehmen. Herrscht Uneinigkeit über die Verteilung, wird als letzte Konsequenz eine Gerichtsentscheidung herbeizuführen sein. Dasselbe gilt für die Aufteilung etwaiger gemeinsamer Schulden. In einzelnen Fällen haben die Gerichte im Rahmen einer Ermessensentscheidung, die u.a. die Dauer des Zusammenlebens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien bei der Beendigung der Gemeinschaft berücksichtigt, einem nichtehelichen Lebenspartner eine gewisse finanzielle Kompensation auf der Grundlage bereicherungsrechtlicher Gesichtspunkte zuerkannt. Die Gerichte haben entsprechende Ansprüche somit auf allgemeine vermögensrechtliche Grundsätze gestützt – hingegen aber die Anwendung analoger Schlüsse aus eherechtlichen Regelungen abgelehnt.

 

Rz. 171

Besteht ein gemeinsames Personensorgerecht, wird dieses nach einer Aufhebung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft fortgeführt (§ 8 FAL). Die Partner können aber auch durch eine bei der Agentur für Familienrecht anzumeldende Vereinbarung entscheiden, dass einer von ihnen das alleinige Personensorgerecht ausüben soll (§ 10 FAL). Bei Uneinigkeit zwischen den Elternteilen entscheidet das Gericht, ob das gemeinsame Personensorgerecht fortgeführt werden soll. Eine Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts ist (mit Ausnahme von Fällen, in denen ein Elternteil nach Maßgabe von § 4a FAL wegen einer Gewalttat verurteilt worden ist) nur dann möglich, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass die Eltern im Hinblick auf kindesbezogene Umstände nicht zu dessen Wohl miteinander zusammenarbeiten werden (§ 11 FAL).

 

Rz. 172

Mietrechtlich gilt § 77a des Mietgesetzes, wonach Lebenspartner, die mindestens zwei Jahre lang einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, vereinbaren können, wer von ihnen das Recht haben soll, das Mietverhältnis in der gemeinsamen Wohnung fortzuführen. Wird keine Einigung erzielt, kann, wenn besondere Gründe dafür sprechen – insbesondere aus Rücksicht auf minderjährige Kinder – durch Gerichtsurteil entschieden werden, wer das Mietverhältnis fortführen darf.

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