Rz. 15

Die ApS kann nach § 24 SEL von einem oder mehreren Gründern gegründet (stifte) werden. Ein Gründer darf weder einem Sanierungsverfahren (rekonstruktionsbehandling) ausgesetzt (d.h. einem Zwangsvergleich unterliegen und/oder einer Verpflichtung zur Übertragung seines Unternehmens – virksomhedsoverdragelse), noch insolvent sein. Gründer können voll geschäftsfähige natürliche Personen bzw. rechts- und parteifähige juristische Personen sein.

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