Rz. 25

Die Gründungsurkunde muss nach § 27 Abs. 1 SEL des Weiteren Angaben über ggf. getroffene Vereinbarungen beinhalten,

wonach Gründer oder Dritte besondere Vorteile oder Rechte haben sollen (Sonderrechte);
dass mit diesem Personenkreis eine Vereinbarung, die wesentliche wirtschaftliche Verpflichtungen der ApS bewirken kann, getroffen werden soll;
wonach Geschäftsanteile gegen Einlage anderer Vermögenswerte als Bargeld (Sacheinlagen – apportindskud) gezeichnet werden können;
wonach die Jahresbilanz u.a. der ApS nicht geprüft werden soll (falls der ApS nach dem SEL eine solche Abwahlmöglichkeit eingeräumt ist); bzw.
über die Höhe des gezeichneten Gesellschaftskapitals, das im Gründungszeitpunkt einbezahlt worden war.
 

Rz. 26

Für die Bewertung dieser Sachverhalte sind nach § 27 Abs. 2 SEL die näheren Umstände darzulegen, insbesondere die Namen und die Wohnsitze der Begünstigten. Dokumente, deren wesentlicher Inhalt in der Gründungsurkunde nicht wiedergegeben wird, auf die diese aber verweist, müssen der Urkunde beigefügt werden (§ 27 Abs. 3 SEL). Vereinbarungen über Umstände, die in der Gründungsurkunde genannt, darin aber nicht genehmigt werden, entfalten gegenüber der ApS keine Wirksamkeit (§ 27 Abs. 4 SEL).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge