Rz. 121

Die ApS ist nach den Vorschriften des Buchführungsgesetzes (bogfringslov – BFL) in der Bekanntmachung Nr. 648 vom 15.6.2006 mit späteren Änderungen (das alle gewerbetreibende Unternehmen zur Führung von Rechnungsbüchern verpflichtet, § 1 BFL) buchführungspflichtig. Die Buchführungspflicht erfasst auch Gewerbetätigkeiten, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland in Dänemark ausgeübt werden. Die Buchführung erfolgt nach § 6 BFL nach guter Buchführungssitte und unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Gewerbetätigkeit.

 

Rz. 122

Die ApS unterliegt auch den detaillierten Regelungen des Jahresbilanzgesetzes (årsregnskabsloven – ÅRL) i.d.F. der Bekanntmachung Nr. 838 vom 8.8.2019 (mit späteren Änderungen). Dieses stellt, gestaffelt nach der Größe der Unternehmen, gesteigerte Anforderungen an den Jahresabschluss. Der Jahresabschluss muss aus einer Bilanz, einer Erfolgsrechnung sowie erklärenden Zusätzen bestehen. Weiterhin muss ein unterzeichneter Bericht der Geschäftsleitung ausgearbeitet werden. Die genannten Dokumente werden in ihrer Gesamtheit als Jahresbericht (årsrapport) bezeichnet. Veröffentlichungsregelungen finden sich in den §§ 138 ff. ÅRL. Als Hauptregel gilt die Verpflichtung, den Jahresabschluss ohne unbegründetes Zögern nach dessen Genehmigung und spätestens fünf Monate nach Beendigung des Rechnungsjahres an die Gewerbe- und Gesellschaftsverwaltung weiterzuleiten.

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