Rz. 137

Ein Erbe kann nach § 42 Abs. 1 ARL (ohne Beachtung von Formerfordernissen) gegenüber dem Erblasser gegen oder ohne ein Entgelt auf ein noch nicht bzw. ein bereits angefallenes Erbe verzichten (Erbverzicht; dazu bereits Rdn 76). Der Verzicht auf ein noch nicht angefallenes Erbe ist dem Erblasser gegenüber zu erklären. Ein Verzicht kann ebenso gegenüber dem überlebenden Ehegatten des Erblassers erklärt werden, wenn dieser in fortgeführter Gütergemeinschaft lebt (§ 42 Abs. 2 ARL). Der Verzicht entfaltet auch gegenüber den Abkömmlingen des Verzichtenden Wirksamkeit, es sei denn, dass im Hinblick auf deren Erbrecht ein Vorbehalt erklärt worden ist (§ 42 Abs. 3 ARL).

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