Rz. 31

Das Gesetz statuiert eine Reihe von Beschränkungen des freien Verfügungsrechts. Nach der generellen Regel in § 1 Abs. 2 ÆFL ist jeder Ehegatte verpflichtet, über sein Vermögen (unabhängig davon, ob es sich dabei um Teilungs- oder Sondervermögen handelt!) so zu verfügen, dass es nicht in unlauterer Weise zu Ungunsten des anderen Ehegatten verringert wird. Dass die Beschränkung des Verfügungsrechts auch Sondervermögen u.Ä. mit umfasst, liegt darin begründet, dass auch die Verringerung solchen Vermögens bei der Vermögensteilung Auswirkungen haben kann, bspw. wenn einem Ehegatten aufgrund einer Bestimmung in Kapitel 11 ÆFL ein Regulierungsanspruch bzw. ein Anspruch infolge missbräuchlichen Handelns des anderen Ehegatten zusteht. Praktische Bedeutung entfaltet die Regel vor allem im Zusammenhang mit § 40 ÆFL, wonach ein Ehegatte vom anderen dann eine Entschädigung verlangen kann, wenn Letzterer seine wirtschaftlichen Angelegenheiten vernachlässigt hat (vgl. Rdn 35). Weiterhin kann ein Ehegatte nach Maßgabe von § 10 ÆFL ggf. verlangen, dass ein Geschenk des anderen Ehegatten an einen Dritten rückgängig gemacht wird.

 

Rz. 32

Eine Ausnahme vom freien Verfügungsrecht statuieren die §§ 6 bis 9 ÆFL im Hinblick auf Immobilien: Ein Ehegatte darf gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m. § 9 ÆFL eine in Dänemark belegene Wohnung, die im Falle einer Scheidung oder einer der Scheidung vorausgehenden Trennung ganz oder teilweise in die Gleichteilung des Vermögens mit eingeht, nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten veräußern, verpfänden, vermieten oder verpachten, wenn diese der Familie als ganzjährige Wohnung dient oder dazu bestimmt ist. Dabei wird im Unterschied zur Altregelung nach den §§ 18 ff. ÆRL jede Wohnungsart erfasst. Über Gewerbe- und Freizeitimmobilien, die nicht als ganzjährige Wohnung dienen, kann im Umkehrschluss frei verfügt werden. Das Zustimmungserfordernis besteht auch nach Aufhebung des Zusammenlebens bzw. nach einer Trennung bzw. Scheidung bis zu jenem Zeitpunkt fort, in dem eine Vereinbarung bzw. eine endgültige Entscheidung über die Übernahme der Wohnung[22] vorliegt. Verweigert der andere Ehegatte seine Zustimmung bzw. besteht keine Möglichkeit, eine solche innerhalb angemessener Zeit einzuholen, kann die Verfügung auf Antrag des Ehegatten, dem die Wohnung gehört, bzw. des anderen Vertragspartners auch durch die Agentur für Familienrecht[23] gestattet werden, falls nach Ansicht der Verwaltungsbehörde kein "angemessener Grund" für die Verweigerung der Zustimmung vorliegt. Hat ein Ehegatte ein solches Rechtsgeschäft gleichwohl ohne die erforderliche Zustimmung bzw. Genehmigung vorgenommen, so kann der andere Ehegatte gem. § 8 Abs. 1 ÆFL dieses durch Urteil wieder aufheben lassen. Voraussetzung dafür ist, dass der Erwerber oder der Pfandgläubiger erkannte oder hätte erkennen müssen, dass der handelnde Ehegatte nicht berechtigt war, das Rechtsgeschäft vorzunehmen. Die Klage muss jedoch innerhalb von drei Monaten, nachdem der Ehegatte von dem Rechtsgeschäft Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach seiner Durchführung bzw. seiner gerichtlichen Eintragung im Grundbuch, erhoben werden (§ 8 Abs. 2 ÆFL).

 

Rz. 33

Als Übergangsregelung statuiert § 73 ÆFL, dass die alten Bestimmungen des ÆRL weiterhin auf Verfügungen über die ganzjährige Wohnung der Familie, die bereits vor Inkrafttreten des ÆFL stattgefunden haben, zur Anwendung gelangen. Dies ist insoweit von Relevanz, als nach dem ÆRL in Bezug auf ganzjährige Wohnungen nur Häuser und Eigentumswohnungen von der Verfügungsbeschränkung erfasst wurden. Auch die übrigen Bestimmungen im alten ÆRL über Verfügungen bezüglich Immobilien – sowie die früheren (mit dem neuen ÆFL aber aufgegebenen) Verfügungsbeschränkungen bezüglich beweglicher Sachen[24] – finden weiterhin Anwendung, wenn die betreffende Verfügung bereits vor Inkrafttreten des ÆFL erfolgt ist (so § 74 ÆFL).

 

Rz. 34

Mit dem Ziel, künftigen Schäden für einen der Ehegatten entgegenzuwirken, ist in § 10 ÆFL eine neue, weitere Beschränkung der Verfügungsfreiheit der Ehegatten über eigenes Vermögen eingeführt worden. Gewährt ein Ehegatte ein Geschenk, wodurch ein naheliegendes Risiko dafür entsteht, dass Ansprüche des anderen Ehegatten im Rahmen einer Vermögensteilung bei Scheidung, einer der Scheidung vorausgehenden Trennung bzw. im Todesfall des schenkenden Ehegatten nicht erfüllt werden können, und wusste der Dritte dies bzw. hätte er es wissen müssen, kann der andere Ehegatte die Rückgabe des Geschenks vom Dritten verlangen (§ 10 Abs. 1 ÆFL). Dabei muss er bei Gericht innerhalb eines Jahres, nachdem er von der Schenkung Kenntnis erlangt hat, und kumulativ spätestens drei Jahre nach der Schenkung Klage einreichen. Ist für den Gläubigerschutz des Beschenkten (aufgrund der Notwendigkeit einer Grundbucheintragung o.Ä.) die Vornahme eines Sicherungsakts erforderlich, gilt die Vornahme des Sicherungsakts als maßgeblicher Zeitpunkt der Gewährung der Schenkung (§ 10 Abs. 2 ÆFL).

Gemäß § 75 ÆFL findet die...

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