Rz. 70
Nach § 2 Abs. 1 ÆFL können die Ehegatten – unter Einhaltung der vom Gesetz vorgegebenen Beschränkungen[41] – Verträge miteinander eingehen, einander beschenken und auch einander gegenüber Verpflichtungen eingehen. Sie sind dabei allerdings verpflichtet, die Vorschriften des ÆFL einzuhalten (so § 2 Abs. 2 ÆFL). Eine Vereinbarung, wonach alles, was einer der Ehegatten künftig erwirbt, dem anderen Ehegatten unentgeltlich zufallen soll, ist allerdings ungültig (§ 2 Abs. 3 ÆFL).
Rz. 71
Im Unterschied zur alten Regelung im ÆRL[42] steht es somit den Ehegatten grundsätzlich frei, sich gegenseitig zu beschenken. Diese Freiheit wird allerdings von einem starken Gläubigerschutz nach dem Insolvenzgesetz flankiert (§ 2 ÆFL i.V.m. § 64 des Insolvenzgesetzes). Danach gelten zunächst strenge Anforderungen für den Solvenznachweis: Geschenke des Schuldners an ihm nahestehende Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollzogen wurden, sind anfechtbar, wenn es dem Schenkungsempfänger nicht gelingt, nachzuweisen, dass der Schuldner weder vor noch durch die Schenkung in Insolvenz geraten ist, sowie dass der Schuldner "ohne Zweifel" über ausreichende Mittel verfügte, um nach Vollzug der Schenkung seinen Verpflichtungen nachkommen zu können. Eine Anfechtungsfrist besteht nicht (mehr). Auch laufende Zahlungen des Schuldners an seinen Ehegatten können angefochten werden – nämlich dann, wenn diese so hoch gewesen sind, dass sie nicht mehr als "angemessene" Beiträge zur Versorgung der Familie qualifiziert werden können.[43]
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