Vorgestellt werden soll eine Steuersparmodell, das der BFH für rechtens und anzuerkennen erklärt hat (BFH, NJW 2005, 3663), das unter dem Begriff der Güterstandschaukel behandelt wird.

 

Beispiel:

Frau und Herr Meister haben jeweils ohne Anfangsvermögen geheiratet. Das Vermögen des Mannes hat sich im Laufe der Ehezeit auf 6 Mio. EUR erhöht, die Frau hat nach wie vor keines. Es gibt keine Trennungsambitionen. Die Parteien fragen sich vielmehr, welche Möglichkeit es gibt, gegebenenfalls Erbschaftsteuer zu sparen, sozusagen nichts an der jetzigen Situation zu ändern und gleichzeitig doch für den Fall einer Scheidung vorzusorgen.

Wenn der gesetzliche Güterstand anders als durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, so ist der damit verbundene Vermögensübergang steuerbefreit, § 5 Abs. 2 ErbStG.

Deshalb wurde in einem Fall, in dem es um ziemlich genau diese Summe ging, vereinbart:

  • Die Parteien schlossen einen Ehevertrag, durch den sie den Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufhoben mit dem Ablauf des Tages des Vertragsschlusses.
  • Sie vereinbarten gleichzeitig bereits in diesem Vertrag für die Zeit ab dem Beginn des auf den Vertragsabschluss folgenden Tages erneut den Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
  • Wegen der bisherigen Zugewinngemeinschaft wurde der Zugewinnausgleich genau errechnet, nach dem Beispielsfall 3 Mio. EUR.
  • Der Mann verpflichtete sich, diesen Betrag als Ausgleichssumme zu bezahlen. Die Zahlung wurde ihm aber bis zu seinem Tode gestundet bei einer Verzinsung von (nur) 1,5 % bis dahin.

Der BFH hat das Vorgehen akzeptiert. Zweifel bestehen nur, ob er künftig wieder 1,5 % hinnimmt, nicht eher die 5,5 % aus § 12 Abs. 3 BewG vereinbart werden sollten.

Wichtig ist:

  • Es hat zu einer unbedingten und ausdrücklichen Beendigung des Güterstandes zu kommen. Fortbestehen der Zugewinngemeinschaft trotz Ausgleichs von Zugewinn durch Übertragung von Wirtschaftsgütern löst dagegen Schenkungsteuer aus (BFH, FamRB 2008, 14 [Christ]).
  • Die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung ist exakt zu errechnen und dies auch urkundlich zu dokumentieren.

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