Werden Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung zusammen geregelt, so hat der Rechtsanwalt darauf zu achten, bei der Abrechnung zu dieser Vereinbarung keine Gebühren durch einen zu niedrigen Gegenstandswert zu verschenken (im Einzelnen Krause, Der Honorarplaner, Seite 71).

 

Beispiel:

Frau und Herr Müller sind beide erwerbstätig. Sie sind zu je ½ Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Es hat einen Wert von 300.000 EUR und ist mit noch 100.000 EUR belastet. Zudem hat Herr Müller Vermögen von 100.000 EUR. Dies ist der Vermögenstand am Stichtag für die Berechnung des Endvermögens. Anfangsvermögen ist keines zu berücksichtigen.

Bei einem Endvermögen des Mannes von (300.000 EUR - 100.000 EUR) : 2 = 100.000 EUR betreffend die Immobilie zuzüglich weiteren 100.000 EUR, damit 200.000 EUR und einem Endvermögen der Frau von 100.000 EUR ist Herr Müller ausgleichspflichtig betreffend den Zugewinn über (200.000 EUR - 100.000 EUR) : 2 = 50.000 EUR.

Übernimmt Frau Müller den Immobilienanteil des Mannes und verpflichtet sie sich, die Schulden künftig alleine zu tragen, so hat sie ihm noch 100.000 EUR - 50.000 EUR = 50.000 EUR zu zahlen.

Für den Streitwert gilt:

Der Zugewinnausgleich ist mit 50.000 EUR anzusetzen.

Für die Regelung der Übertragung des Immobilienanteils ist dessen Wert ohne Kürzung um die Schulden anzusetzen (300.000 EUR : 2 = 150.000 EUR).

So beide Ehegatten die Schulden aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse tragen können, ist zudem die Verpflichtung zur Übernahme des Schuldenanteils vom Streitwert her zu erfassen (100.000 EUR : 2 =) 50.000 EUR.

Der Gesamtstreitwert, aus dem die Abrechnung erfolgt, beträgt also 50.000 EUR + 150.000 EUR + 50.000 EUR = 250.000 EUR.

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