Den Verkauf anzustreben sollte der Berater aktiv angehen. Die Parteien sind häufig mit dieser Frage überfordert.

Ist der Verkauf erfolgt, so kann die Erlösverteilung streitig werden. Die Verteilung kann der, der selber zügig seine weiteren ihm tatsächlich oder vermeintlich zustehenden Ansprüche geltend macht, verweigern (OLG Stuttgart, OLG-Report 1998, 258). Die Parteien sollten sich dann angesichts der niedrigen Zinsen bei der Hinterlegungsstelle auf eine ertragreichere neutrale Verwahrung einigen.

 

Achtung bei Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe:

Ein Hausgrundstück, das von der bedürftigen Partei allein oder zusammen mit seinen Angehörigen bewohnt wird, ist privilegiert nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Das gilt aber lediglich für bereits bei Antragstellung bestehende Eigentümerschaft. Innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens ist eine Änderung der bewilligten PKH möglich, § 120 Abs. 4 ZPO. Darauf muss sich die Partei einstellen. Erhält sie innerhalb dieser Zeit Mittel, so kann sie sich nicht auf § 90 SGB XII berufen, wenn sie mit diesem Kapital Grundeigentum erwirbt, es sei denn, der Grunderwerb soll den Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dienen, § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII (BGH, FamRZ 2007, 1720).

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