(1) Die an die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ärztlichen und zahnärztlichen [2]berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit einer Testung nach den §§ 9 bis 11 beträgt je Testung 15 Euro.

 

(2)[3] Sofern der nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als weiterer Leistungserbringer beauftragte Dritte kein ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungserbringer ist, beträgt die zu zahlende Vergütung für die Leistungen nach Absatz 1 je Testung 9 Euro.

 

(3[4] [Bis 15.01.2021: 2] ) 1Für die ärztliche Schulung des Personals in nichtärztlich geführten Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und von einem nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als Leistungserbringer beauftragten Dritten, der kein ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungserbringer ist, [5]zur Anwendung und Auswertung der PoC-Antigen-Tests erhält der durchführende Arzt für eine höchstens alle zwei Monate je Einrichtung stattfindende Schulung 70 Euro je Schulung. 2Führt eine Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes diese Schulung durch, dürfen keine Schulungsmaßnahmen vergütet werden.

 

(4[6] [Bis 15.01.2021: 3] ) Die an die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 berechtigten ärztlichen und zahnärztlichen [7]Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für das Gespräch im Zusammenhang mit der Feststellung nach § 2 beträgt für den Fall, dass keine Testung durchgeführt worden ist, 5 Euro.

[1] Gestrichen durch Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 15.01.2021. Anzuwenden bis 15.01.2021.
[2] Eingefügt durch Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 15.01.2021. Anzuwenden ab 16.01.2021.
[3] Abs. 2 eingefügt durch Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 15.01.2021. Anzuwenden ab 16.01.2021.
[4] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 15.01.2021. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Geänderte Zählung anzuwenden ab 16.01.2021.
[5] Eingefügt durch Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 15.01.2021. Anzuwenden ab 16.01.2021.
[6] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 15.01.2021. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Geänderte Zählung anzuwenden ab 16.01.2021.
[7] Eingefügt durch Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 15.01.2021. Anzuwenden ab 16.01.2021.

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