(1) 1Wenn von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst asymptomatische Kontaktpersonen nach Absatz 2 festgestellt werden, die in den letzten zehn Tagen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, haben diese Anspruch auf Testung. 2Der Anspruch nach Satz 1 besteht bis zu vierzehn Tage nach dem Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person, wenn die Testung zur Verkürzung der Absonderungszeit erfolgt.
(2) Kontaktpersonen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind:
2. |
Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben oder gelebt haben, |
5. |
Personen, die durch die "Corona-Warn-App" des Robert Koch-Institutes eine Warnung mit der Statusanzeige "erhöhtes Risiko" erhalten haben, |
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