Kurzbeschreibung

Der Handel mit Lizenzen wird immer wichtiger. Das auf den unternehmerischen Rechtsverkehr ausgerichtete Muster orientiert sich an den schützenswerten Interessen des Lizenzgebers. Bei Rechteeinräumungen an Verbraucher müssen zudem die Besonderheiten des Verbraucherschutzrechts dringend beachtet werden (z.B. §§ 312 ff. BGB, § 356 Abs. 5 BGB etc.) sowie die Neuregelungen der §§ 327 ff. BGB, da es sich bei dem jeweiligen Content um sog. digitale Inhalte nach § 327 Abs. 2 S. 1 BGB handelt.

1. Vertragszweck

Der Vertrag regelt den Erwerb von lizenzrechtlich relevantem Inhalt (Content) wie Bilder, Grafiken, Tonmaterial, Texte, Sonstiges oder eine Kombination verschiedener Elemente (wie meist bei einer Website aus einer Hand). Bei Erweiterung des Vertragsmusters für eine Lizenzierung von Filmen und Musikstücken müsste aufgrund der jeweiligen rechtlichen Besonderheiten bei diesem Content beispielsweise auch an die Beteiligung der GEMA bei Musikstücken gedacht werden.[1]

[1] Hierzu weitere Informationen unter https://www.gema.de/de.

2. Rechtsgrundlagen

Der Verkauf von Nutzungsrechten richtet sich in erster Linie nach dem UrhG sowie dem BGB. Bei der Abbildung von Personen ist auch an den Persönlichkeitsrechtsschutz und den Einwilligungsvorbehalt zu denken nach §§ 22, 23 KunstUrhG.[1]

In materiell-rechtlicher Hinsicht wird der Content-Lizenzvertrag nicht nur einem "klassischen" Vertragstypus zugeordnet. Anhand der gesetzlichen Leitbilder und der Vertragstypologie wird der Content-Lizenzvertrag in den überwiegenden Fallkonstellationen der denkbaren unterschiedlichen Erscheinungsformen als mietvertragsrechtliche Vereinbarung einzustufen sein.

Soweit die dauerhafte Bereitstellung von Lizenzen im Fokus steht, wird demgegenüber Kaufrecht zur Anwendung kommen.

Die temporär limitierte Bereitstellung von Content spricht andererseits für die (ggf. analoge) Anwendung von Mietrecht.[2]

Zu differenzieren ist, ob es sich um ein Dauerschuldverhältnis bei fortgesetzter Lieferpflicht des Lizenzgebers handelt oder um eine einmalige Überlassung von Content.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, das für Verträge ab dem 1.1.2022 gilt, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass der Content-Lizenzvertrag den Regelungen der §§ 327 ff. BGB unterliegt. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass aufseiten des Lizenznehmers ein Verbraucher (§ 13 BGB) beteiligt ist. Begründet wird dies damit, dass es sich bei dem vertragsgegenständlichen Content typischerweise um "digitale Inhalte" gemäß § 327 Abs. 2 S. 1 BGB handelt.

[1] Hierzu auch Degen/Deister, IT- und Datenschutz-Compliance für Unternehmen, 2. Aufl. 2022, Kap. 11, S. 356.
[2] Vgl. ebenso Rücker/Thalhofer in Beck'sche Online-Formulare Vertrag, 66. Edition 2023, Stand: 1.3.2023, Anm. 1 ff. sowie BGH, BGH, Urteil v 7. 3.1990, VIII ZR 56/89.

3. Kernfragen

Den Besonderheiten der "digitalen Abwicklung" sollte Rechnung getragen und die zahlreichen Varianten der Gestaltung (inhaltlich, zeitlich und räumlich (un-)beschränkte Einräumung von Nutzungsrechten) berücksichtigt werden. Der Umfang der Rechteeinräumung ist je nach Fallgestaltung unter Berücksichtigung der Zweckübertragungslehre gemäß § 31 Abs. 5 UrhG zu spezifizieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die inhaltliche Reichweite der Nutzungsrechteeinräumung und etwaiger Bearbeitungsrechte des Lizenznehmers (vgl. §§ 15 ff., 23 UrhG). Eine Beschränkung in inhaltlicher Hinsicht kann dabei auch über die erlaubte/gewünschte Form der Darstellung (z.B. Schriftsprache) erfolgen (z.B. durch (ausschließliche) Verwendung oder Untersagung arabischer Sprache, von Japanisch, Hindi usw.). Zu achten ist insbesondere auch darauf, dass der Lizenzgeber selbst über die entsprechenden Rechte verfügt. Andernfalls haftet dieser für die entsprechenden Rechtsmängel.

4. Kosten und Gebühren

Für die Erstellung des Vertrags ist zum Abschluss einer Honorarvereinbarung zu raten. Das ist die branchenübliche Abrechnungsweise. Anhaltspunkt für die Berechnung ist die Hilfsnorm des § 23 Abs. 3 RVG, welche hinsichtlich des anzusetzenden Gegenstandswerts auf Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) verweist.

5. Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie jedoch, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und die Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Content-Lizenzvertrag

zwischen

Name ____________________

Anschrift __________________

PLZ Ort __________________

(nachfolgend "Lizenznehmer")

wird folgende Lizenzvereinbarung getroffen:

Präambel

__________.

§ 1 Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrags sind die Lizenzrechte an ... (nachfolgend "Lizenzmaterial"). Der Lizenznehmer möchte das Lizenzmaterial nutzen für folgende Zwecke: …[1]

§ 2 Einräumung und Umfang des Lizenzrechts

(1) Der Lizenzgeber räumt d...

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