Rz. 6

Anlernlinge erhalten in einem engen Fachbereich eine planmäßige Spezialausbildung, um auf dieser Grundlage ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen zu können.[1] Gekennzeichnet ist das Anlernen normalerweise dadurch, dass es in einem kurzen Zeitraum erfolgen kann. In aller Regel erfolgt das Anlernen im Rahmen der Einarbeitung in einem Arbeitsverhältnis, kann aber – je nach Auslegung des Vertrags – auch in einem Vertragsverhältnis nach § 26 BBiG erfolgen.[2]

[1] ErfK/Schlachter, BBiG, § 26, Rz. 5; Wohlgemuth, Pepping, BBiG, § 26 Rz. 16.
[2] Wohlgemuth, Pepping, BBiG, § 26, Rz. 18.

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