1. Bei Errichtung eines FIE

 

Rz. 96

Im Rahmen der Errichtung eines FIE sind folgende Dokumente beim Handelsregister einzureichen:

vom gesetzlichen Vertreter unterzeichneter schriftlicher Antrag auf Registrierung des Unternehmens;
Vertrag, Satzung;
Projektvorschlag und Bericht über die Durchführbarkeitsstudie, soweit von den Behörden verlangt;
Nachweis des ordnungsgemäßen Bestehens des Investors/der Investoren (Handelsregisterauszug);
Nachweis der Kreditwürdigkeit der Investoren;
eine Liste der Board-Mitglieder und die Schriftstücke über die Entsendung (Ernennung) der Board-Mitglieder, des General Manager und des Deputy General Manager sowie deren Identitätsnachweise (Passkopien);
andere einschlägige Schriftstücke und Nachweise.

2. Bei Errichtung einer Niederlassung

 

Rz. 97

Bei Errichtung einer Niederlassung sind folgende Anlagen vorzulegen:

schriftlicher Antrag auf Registrierung, unterzeichnet vom gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, zu dem die Niederlassung gehören soll;
Gesellschafterbeschluss des Unternehmens, zu dem die Niederlassung gehören soll;
eine Zweitausfertigung der Business License des Unternehmens, zu dem die Niederlassung gehören soll;
das Ernennungsdokument des für die Zweigniederlassung Verantwortlichen (Branch Manager);
andere einschlägige Schriftstücke und Nachweise.

3. Änderungsregistrierung

 

Rz. 98

Im Rahmen einer Änderungsregistrierung sind folgende Dokumente vorzulegen:

vom gesetzlichen Vertreter unterzeichneter schriftlicher Antrag auf Änderungsregistrierung;
Gesellschafterbeschluss über die beantragte Änderung;
Auflistung der Änderungen der Satzung bzw. des Joint Venture-Vertrags;
sonstige Unterlagen.

4. Löschung

 

Rz. 99

Im Rahmen einer Löschung sind vorzulegen:

schriftlicher Antrag auf Löschung der Registrierung, unterschrieben vom gesetzlichen Vertreter;
Gesellschafterbeschluss;
Bericht über den Abschluss der Abwicklung der Forderungen und Verbindlichkeiten bzw. Schriftstücke über die Übernahme der Verantwortung für die Abwicklung der Forderungen und Verbindlichkeiten durch die Abwicklungsorganisation;
von Steuerbehörden und Zoll ausgestellte Nachweise für die vollständige Begleichung der Abgaben;
(sonstige) Schriftstücke der Genehmigungsbehörde.

5. Form der Unterlagen

 

Rz. 100

Das Registerrecht enthält keine Angaben, ob die obigen Schriftstücke im Original oder in Kopie vorzulegen sind. Es ist in der Praxis davon auszugehen, dass alle Dokumente im Original vorzulegen sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge