Rz. 70

Nach Art. 35 Gesellschaftsgesetz dürfen die Gesellschafter nach Eintragung der Gesellschaft ihre Einlagen nicht zurückziehen. Die Bestimmung wird im Sinne eines Verbotes der Einlagenrückgewähr verstanden.

 

Rz. 71

Die Einlagenrückgewähr wird vom Gesetz nicht näher erörtert. Im Fall einer Einlagenrückgewähr kann die Genehmigungsbehörde die betreffenden Gesellschafter dazu anhalten, die Einlage zurückzuzahlen. Weiter kann die Genehmigungsbehörde eine Geldbuße i.H.v. 5 bis 10 % des abgezogenen Betrags verhängen. Schließlich unterliegt der betreffende Gesellschafter auch hier strafrechtlicher Verantwortung, falls der Sachverhalt eine Straftat darstellt.

 

Rz. 72

Vorschriften zu eigenkapitalersetzenden Darlehen sind im Gesellschaftsgesetz nicht vorgesehen.

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