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Der Gesellschaftsvertrag wird regelmäßig nicht nur in chinesischer Sprache, sondern je nach Herkunft der Investoren auch auf Englisch bzw. auf Deutsch angefertigt werden. Dies ist allein schon im Hinblick darauf sinnvoll, dass oftmals die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts außerhalb Chinas vereinbart wird und dieses im Streitfall die fremdsprachliche Vertragsfassung heranziehen wird. Es ist dabei grundsätzlich möglich, der englischen/deutschen Fassung im Zweifel Vorrang einzuräumen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die chinesischen Behörden nur die chinesische Fassung prüfen. Dies kann zu Diskrepanzen zwischen den verschiedenen sprachlichen Ausfertigungen des Vertrags führen. Vor behördlicher Registrierung des Vertragstextes ist deshalb ein sorgfältiger Abgleich der chinesischen Version mit der ausländischen Fassung vorzunehmen.

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