Rz. 120

Die Abtretung bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der übrigen Gesellschafter, falls der Geschäftsanteil an eine Person übertragen wird, die nicht Gesellschafter ist. Wenn die übrigen Gesellschafter die Zustimmung verweigern, sind sie verpflichtet, den abzutretenden Gesellschaftsanteil zu erwerben. Jede Weigerung zum Erwerb wird als Zustimmung zur Abtretung aufgefasst. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten empfiehlt es sich, diese Frage im Joint Venture-Vertrag bzw. in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag zu regeln.

 

Rz. 121

Den Gesellschaftern eines EJV stand nach alter Rechtslage darüber hinaus bereits nach dem Gesetz ein Vorkaufsrecht zu, falls ein Anteil der Gesellschaft an dritte Personen übertragen werden sollte. Dieses Vorkaufsrecht kann im Joint Venture-Vertrag nicht ausgeschlossen werden. Erst nachdem die anderen Gesellschafter auf das Vorkaufsrecht verzichtet haben, kann eine Übertragung auf einen anderen Rechtsträger erfolgen.

 

Rz. 122

Nach Art. 71 Abs. 3 Gesellschaftsgesetz steht dieses Vorkaufsrecht grds. allen an der Übertragung nicht beteiligten Gesellschaftern einer GmbH zu.

 

Rz. 123

Grundsätzlich muss im Fall der Abtretung die Rechtsnatur der Gesellschaft als einheimische Gesellschaft oder FIE nicht gewahrt werden. Gesellschafter eines WFOE haben daher das Recht, einen Anteil an ein chinesisches Unternehmen abzutreten. Ebenso ist grundsätzlich der chinesische Partner eines JV berechtigt, seinen Anteil an einen ausländischen Investor abzutreten, so dass ein WFOE entsteht. Dies setzt allerdings voraus, dass das so entstandene WFOE nicht in einen Bereich fällt, der laut Negativlisten als "restricted" eingestuft wird.“

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