Rz. 127

Natürliche Personen können Gesellschafter eines FIE werden. Allerdings führen die genannten Gesetze nichts zur Vererblichkeit der Anteile aus. Die Vererblichkeit ist daher im Sinne der allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts zu bejahen, denn nach Art. 1122 ZGB gehört zum Nachlass das gesamte legale Vermögen des Erblassers.

 

Rz. 128

Im Falle des Erwerbs eines Geschäftsanteils im Erbweg ist zunächst das erbrechtliche Verfahren nach dem jeweils anwendbaren Recht durchzuführen. Dieses soll hier infolge der Komplexität internationaler Erbfälle nicht dargestellt werden.

 

Rz. 129

Nach abgeschlossenem Erwerb ist der Erwerb von der Genehmigungsbehörde zu genehmigen. Erst mit dieser Genehmigung entfaltet der Erwerb Wirksamkeit.

 

Rz. 130

Nach den betreffenden Bestimmungen haben die anderen Gesellschafter im Falle des Erwerbs eines Geschäftsanteils durch einen Erben das Recht, die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Erben zu verweigern. In diesem Fall ist die Liquidation der Gesellschaft einzuleiten. Der Erbe hat jedoch das Recht, am Liquidationserlös zu partizipieren.

 

Rz. 131

Falls die Gesellschafter die Vererblichkeit der Geschäftsanteile nicht ausschließen, empfiehlt es sich daher, in der Satzung bzw. dem Gesellschafts- oder Joint Venture-Vertrag eine Vorabzustimmung zur Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Erben aufzunehmen. Andernfalls ist zu überlegen, ein Aufgriffsrecht zu vereinbaren, wonach die Gesellschafter im Falle der verweigerten Zustimmung das Recht haben, den Geschäftsanteil des Erben zu einem bestimmten Preis zu übernehmen.

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